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Änderung Anhang II BioStoffV vom 01.10.2021

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Anhang II BioStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anhang II BioStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

(Textabschnitt unverändert)

Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung



A
Schutzmaßnahmen | B
Schutzstufen

2 | 3 | 4

1. | Der Schutzstufenbereich ist von
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

2. | Der Schutzstufenbereich muss
als Zugang eine Schleuse mit
gegeneinander verriegelbaren
Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

3. | Der Zugang zum Schutzstufen-
bereich ist auf benannte Be-
schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle | verbindlich mit Zu-
gangskontrolle | verbindlich mit Zu-
gangskontrolle

4. | Im Schutzstufenbereich muss
ein ständiger Unterdruck auf-
rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber-
wacht, wenn die Über-
tragung über die Luft er-
folgen kann | verbindlich alarmüber-
wacht

5. | Zu- und Abluft müssen durch
Hochleistungsschwebstoff-Filter
oder eine vergleichbare Vorrich-
tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft,
wenn die Übertragung
über die Luft erfolgen
kann | verbindlich für Zu- und
Abluft

6. | Der Schutzstufenbereich muss
zum Zweck der Begasung ab-
dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

7. | Eine mikrobiologische Sicher-
heitswerkbank oder eine techni-
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden. | verbindlich für Tätigkei-
ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich

8. | Jeder Schutzstufenbereich
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

9. | Jeder Schutzstufenbereich
muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterili-
sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

10. | Kontaminierte Prozessabluft darf
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

11. | Wirksame Desinfektions- und In-
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

(Text alte Fassung)

12. | Die jeweils genannten Flächen
müssen wasserundurchlässig
und
leicht zu reinigen sein. | Werkbänke | Werkbänke und Fußbö-
den
| Werkbänke, Wände,
Fußböden
und Decken

(Text neue Fassung)

12. Die jeweils genannten
Flächen müssen wasser-
undurchlässig und
leicht
zu
reinigen sein. | Werkbänke,
Fußböden
| Werkbänke, Fußböden sowie andere
Flächen, die aufgrund der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen sind
| Werkbänke, Wän-
de, Fußböden
und
Decken


13. | Oberflächen müssen beständig
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

14. | Dekontaminations- und Wasch-
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

15. | Beschäftigte müssen vor dem
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich

16. | Kontaminierte feste und flüssige
Abfälle sind vor der endgültigen
Entsorgung mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann; an-
sonsten grundsätzlich
verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich | verbindlich

17. | Abwässer
sind mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren vor der endgültigen
Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch-
und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand-
wasch- und Duschwas-
ser | verbindlich

18. | Ein Sichtfenster oder eine ver-
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf-
möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein. | nein; Fenster müssen
während der Tätigkeit
geschlossen sein | verbindlich | verbindlich

21. | Für sicherheitsrelevante Einrich-
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

22. | Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren. | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* | verbindlich

23. | Eine wirksame Kontrolle von
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

24. | Sichere Entsorgung von infizier-
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort


Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

* Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.