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Änderung Anhang II BioStoffV vom 01.10.2021
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Anhang II BioStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | Anhang II BioStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung | |
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen 2 | 3 | 4 1. | Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Ar- beitsbereichen in demselben Ge- bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 2. | Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 3. | Der Zugang zum Schutzstufen- bereich ist auf benannte Be- schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle 4. | Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck auf- rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber- wacht, wenn die Über- tragung über die Luft er- folgen kann | verbindlich alarmüber- wacht 5. | Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrich- tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft 6. | Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung ab- dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 7. | Eine mikrobiologische Sicher- heitswerkbank oder eine techni- sche Einrichtung mit gleichwer- tigem Schutzniveau muss ver- wendet werden. | verbindlich für Tätigkei- ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich 8. | Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüs- tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 9. | Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterili- sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 10. | Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich ab- gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 11. | Wirksame Desinfektions- und In- aktivierungsverfahren sind fest- zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich | |
(Text alte Fassung) 12. | Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke | Werkbänke und Fußbö- den | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken | (Text neue Fassung) 12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasser- undurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefähr- dungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wän- de, Fußböden und Decken |
13. | Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemi- kalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 14. | Dekontaminations- und Wasch- einrichtungen für die Beschäftig- ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 15. | Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbe- reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich 16. | Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftrags- entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; an- sonsten grundsätzlich verbindlich, nur in aus- reichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftrags- entsorgung möglich | verbindlich 17. | Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand- wasch- und Duschwas- ser | verbindlich 18. | Ein Sichtfenster oder eine ver- gleichbare Vorrichtung zur Ein- sicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich 21. | Für sicherheitsrelevante Einrich- tungen ist eine Notstromversor- gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 22. | Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich 23. | Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Na- getieren und Insekten) ist durch- zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 24. | Sichere Entsorgung von infizier- ten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tier- körper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. * Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen. |
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