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Änderung Anhang II BioStoffV vom 05.12.2024

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Anhang II BioStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung
Anhang II BioStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung



A
Schutzmaßnahmen | B
Schutzstufen

2 | 3 | 4

1. | Der Schutzstufenbereich ist von
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

2. | Der Schutzstufenbereich muss
als Zugang eine Schleuse mit
gegeneinander verriegelbaren
Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

3. | Der Zugang zum Schutzstufen-
bereich ist auf benannte Be-
schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle | verbindlich mit Zu-
gangskontrolle | verbindlich mit Zu-
gangskontrolle

4. | Im Schutzstufenbereich muss
ein ständiger Unterdruck auf-
rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber-
wacht, wenn die Über-
tragung über die Luft er-
folgen kann | verbindlich alarmüber-
wacht

5. | Zu- und Abluft müssen durch
Hochleistungsschwebstoff-Filter
oder eine vergleichbare Vorrich-
tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft,
wenn die Übertragung
über die Luft erfolgen
kann | verbindlich für Zu- und
Abluft

6. | Der Schutzstufenbereich muss
zum Zweck der Begasung ab-
dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

7. | Eine mikrobiologische Sicher-
heitswerkbank oder eine techni-
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden. | verbindlich für Tätigkei-
ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich

8. | Jeder Schutzstufenbereich
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

9. | Jeder Schutzstufenbereich
muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterili-
sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich

10. | Kontaminierte Prozessabluft darf
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

11. | Wirksame Desinfektions- und In-
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

12. Die jeweils genannten
Flächen müssen wasser-
undurchlässig und leicht
zu reinigen sein. | Werkbänke,
Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere
Flächen, die aufgrund der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wän-
de, Fußböden und
Decken

13. | Oberflächen müssen beständig
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

14. | Dekontaminations- und Wasch-
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

15. | Beschäftigte müssen vor dem
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich

16. | Kontaminierte feste und flüssige
Abfälle sind vor der endgültigen
Entsorgung mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann; an-
sonsten grundsätzlich
verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich | verbindlich

17. | Abwässer
sind mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren vor der endgültigen
Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch-
und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand-
wasch- und Duschwas-
ser | verbindlich

18. | Ein Sichtfenster oder eine ver-
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich

19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf-
möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein. | nein; Fenster müssen
während der Tätigkeit
geschlossen sein | verbindlich | verbindlich

21. | Für sicherheitsrelevante Einrich-
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

22. | Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren. | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* | verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* | verbindlich

23. | Eine wirksame Kontrolle von
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich

24. | Sichere Entsorgung von infizier-
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort


Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

(Text alte Fassung)

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* Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.

(Text neue Fassung)

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* In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie 'Toxine' und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.

(heute geltende Fassung)