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Änderung Anhang II BioStoffV vom 05.12.2024
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Anhang II BioStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung | Anhang II BioStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung | |
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen 2 | 3 | 4 1. | Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Ar- beitsbereichen in demselben Ge- bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 2. | Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 3. | Der Zugang zum Schutzstufen- bereich ist auf benannte Be- schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle 4. | Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck auf- rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber- wacht, wenn die Über- tragung über die Luft er- folgen kann | verbindlich alarmüber- wacht 5. | Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrich- tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft 6. | Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung ab- dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 7. | Eine mikrobiologische Sicher- heitswerkbank oder eine techni- sche Einrichtung mit gleichwer- tigem Schutzniveau muss ver- wendet werden. | verbindlich für Tätigkei- ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich 8. | Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüs- tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 9. | Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterili- sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich 10. | Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich ab- gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 11. | Wirksame Desinfektions- und In- aktivierungsverfahren sind fest- zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasser- undurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefähr- dungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wän- de, Fußböden und Decken 13. | Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemi- kalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 14. | Dekontaminations- und Wasch- einrichtungen für die Beschäftig- ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 15. | Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbe- reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich 16. | Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftrags- entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; an- sonsten grundsätzlich verbindlich, nur in aus- reichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftrags- entsorgung möglich | verbindlich 17. | Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand- wasch- und Duschwas- ser | verbindlich 18. | Ein Sichtfenster oder eine ver- gleichbare Vorrichtung zur Ein- sicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich 19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich 21. | Für sicherheitsrelevante Einrich- tungen ist eine Notstromversor- gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 22. | Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich 23. | Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Na- getieren und Insekten) ist durch- zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich 24. | Sichere Entsorgung von infizier- ten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tier- körper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. | |
(Text alte Fassung) --- * Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen. | (Text neue Fassung) --- * In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie 'Toxine' und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen. |
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