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§ 15 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien



(1) Der Vorhabenträger hat

1.
für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maßgabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und

2.
diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.

(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. 2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.



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Frühere Fassungen von § 15 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StandAG Ziel des Gesetzes
...  (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortauswahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kommission nach den §§ 3 bis 5. (3) Das ...
§ 6 StandAG Vorhabenträger (vom 30.07.2016)
... erarbeiten, 2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen, 3. die übertägige und ...
§ 7 StandAG Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (vom 30.07.2016)
... durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2, 2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für ...
§ 9 StandAG Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 30.07.2016)
... für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1; 4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Erkundung, ...
§ 10 StandAG Durchführung von Bürgerversammlungen (vom 30.07.2016)
... In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt ...
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016)
... und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18, 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes ...
§ 29 StandAG Bestehender Erkundungsstandort
... Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 ...