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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
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§ 18 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 18 Vertiefte geologische Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat
- 1.
- für die untertägige Erkundung der durch Gesetz festgelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geologisches Erkundungsprogramm und standortbezogene Prüfkriterien zu erarbeiten und
- 2.
- diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. 2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. 3Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.
(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkundungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstellen sowie die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.
(4) 1Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. 2Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 18 StandAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StandAG Ziel des Gesetzes
... (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortauswahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kommission nach den §§ 3 bis 5. (3) Das ...
§ 6 StandAG Vorhabenträger (vom 30.07.2016)
... standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen, 3. die übertägige und untertägige Erkundung der ... kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 ...
§ 7 StandAG Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (vom 30.07.2016)
... Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2, 2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die ...
§ 9 StandAG Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 30.07.2016)
... für die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Absatz 2; 6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach ... 2; 6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 4; 7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1. (3) ...
§ 10 StandAG Durchführung von Bürgerversammlungen (vom 30.07.2016)
... bestimmten Fällen von § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für kerntechnische ...
§ 19 StandAG Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag (vom 30.07.2016)
... schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater ... durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der ...
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016)
... einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19, 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 ... standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18 , 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes ...
§ 29 StandAG Bestehender Erkundungsstandort
... Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und ...
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