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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
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§ 21 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 21 Umlage
(1) 1Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. 2§ 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
(2) 1Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für
- 1.
- die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürgerbüros nach § 9 Absatz 3,
- 2.
- die Ermittlung von in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1,
- 3.
- übertägige oder untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,
- 4.
- die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1,
- 5.
- die Erstellung und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18,
- 6.
- Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Standortauswahl,
- 7.
- den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,
- 8.
- die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des Bergwerkes Gorleben.
(3) Nicht umlagefähig sind
- 1.
- Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat und
- 2.
- Kosten, die für die Kommission und die Unterstützung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, entstehen.
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 21 StandAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 StandAG Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten (vom 30.07.2016)
... stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung ...
§ 26 StandAG Umlagevorauszahlungen (vom 30.07.2016)
... (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. ...
Zitat in folgenden Normen
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 6 StandAG Inkrafttreten
... Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 treten am Tag ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und ...
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