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Änderung § 18 StandAG vom 30.07.2016

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§ 18 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 18 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vertiefte geologische Erkundung


(1) Der Vorhabenträger hat

1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz festgelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geologisches Erkundungsprogramm und standortbezogene Prüfkriterien zu erarbeiten und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.

(Text neue Fassung)

2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. 3 Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.

(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkundungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstellen sowie die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.

vorherige Änderung

(4) Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.



(4) 1 Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. 2 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.