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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 27.06.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung | |
(Text alte Fassung) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. 2 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). 4 Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014. | (Text neue Fassung) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein 'Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. 2 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). 4 Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014. |
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