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§ 3 - Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 2032-1-40 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 27.07.2013; FNA: 2032-1-40 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Rückzahlung
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. 2Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 m.W.v. 28. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 3 PflZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
aktuell vorher | 14.03.2015 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
aktuell | vor 14.03.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PflZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 9 BBesGuwDRÄndG Folgeänderungen
... In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 5 BPflRÄndG Änderung der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
... die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Rückzahlung". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Absatz ...
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