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Änderung § 3 PflZV vom 28.10.2016
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§ 3 PflZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 3 PflZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Text alte Fassung) § 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses | (Text neue Fassung)§ 3 Rückzahlung |
Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. | (1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. (2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. 2 Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen. |
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