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Synopse aller Änderungen der PflZV am 14.03.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. März 2015 durch Artikel 9 des BBesGuwDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PflZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | PflZV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
(Text alte Fassung) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. | (Text neue Fassung) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. |
§ 4 Härtefallregelung | |
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und | (1) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und |
1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war, 2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflegephase mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war, 3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes), 4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder | |
5. das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes endet. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde. (2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. | 5. das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes endet. 2 Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. 3 Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. 4 Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde. (2) 1 Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. |
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