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§ 3 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass
- 1.
- das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis
- a)
- an Bord mitgeführt,
- b)
- der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
- 4.
- ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
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Zitierungen von § 3 SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders
... seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass 1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz ...
§ 10 SchBesV Ausnahmen (vom 01.07.2016)
... eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im ...
§ 11 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist, 2. entgegen § 2 ... sorgt, dass das Schiff besetzt ist, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord ... dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort ... Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird, 4. entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt ...
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