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§ 3 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns



Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass

1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,

2.
die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,

3.
das Schiffsbesatzungszeugnis

a)
an Bord mitgeführt,

b)
der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und

4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.

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Zitierungen von § 3 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders
... seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass 1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz ...
§ 10 SchBesV Ausnahmen (vom 01.07.2016)
... eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im ...
§ 11 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist, 2. entgegen § 2 ... sorgt, dass das Schiff besetzt ist, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord ... dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort ... Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird, 4. entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt ...