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§ 4 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 4 Kapitän



Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.





 

Frühere Fassungen von § 4 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,". 2. In § 4 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. 3. In ...