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§ 6 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
(1) 1Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord muss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulassung für die nationale Fahrt verfügt. 3Im Falle einer Probefahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein muss.
(3) 1Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau an Bord vorhanden sein. 2Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Gesundheits- und Krankenpfleger oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen an Bord vorhanden sein. 3Bei Probefahrten können sie durch die entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Rettungshelfern ersetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 6 SchBesV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 12 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 12 PflBRefG Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
... § 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 ...
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