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§ 8 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis
(1) 1Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.
(2) 1Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1.
(3) 1Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. 2Erteilt die Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung V. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1849 m.W.v. 28. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 8 SchBesV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1849 |
aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 559 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders
... § 3 dafür zu sorgen, dass 1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, 2. die Anordnungen der ...
§ 3 SchBesV Verpflichtungen des Kapitäns
... sorgen, dass 1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, 2. die Anordnungen der ...
§ 10 SchBesV Ausnahmen (vom 01.07.2016)
... Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht. (2) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft ...
§ 12 SchBesV Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung (vom 28.06.2021)
... des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein. (3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... 3201 Erteilung des Schiffsbesatzungs- zeugnisses § 8 Absatz 1 SchBesV 59,85 IV. Besichtigungen, Audits, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. 3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Angabe „§ ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 559 10. ZustAnpV Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
... In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. SchBesVÄndV
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b ... „2027" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine ...
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