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§ 12 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung



(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

 
§ 5 Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.



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Frühere Fassungen von § 12 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
aktuellvor 01.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. SchBesVÄndV
... Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „2021" durch ...