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§ 12 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:
- § 5 Schiffsoffiziere
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.
(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung V. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1849 m.W.v. 28. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 12 SchBesV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1849 |
aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350 |
aktuell | vor 01.07.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. SchBesVÄndV
... Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „2021" durch ...
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