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§ 9b - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei



Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt.





 

Frühere Fassungen von § 9b SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1849

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9b SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis. (2) Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. SchBesVÄndV
... 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis." 2. Nach § 9a wird der folgende ... benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis." 2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt: „§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der ... 2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt: „ § 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven ...