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Änderung § 8 SchBesV vom 28.06.2021
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§ 8 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 8 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Schiffsbesatzungszeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis. |
(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1. (3) 1 Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. 2 Erteilt die Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein. |
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