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Änderung § 12 SchBesV vom 28.06.2021
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§ 12 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 12 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung | |
(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: | (Text neue Fassung) (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: |
§ 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein. | |
(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert. | (3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. |
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