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Änderung § 12 SchBesV vom 01.07.2016

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§ 12 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 12 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung


vorherige Änderung

Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.



(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.