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Änderung § 9b SchBesV vom 28.06.2021
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§ 9b SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 9b SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei |
Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt. |
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