Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9b SchBesV vom 28.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchBesVÄndV am 28. Juni 2021 und Änderungshistorie der SchBesV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9b SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 9b SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei


vorherige Änderung

 


Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt.


 
Anzeige