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Änderung § 12 SchBesV vom 01.07.2016
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§ 12 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 12 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung |
Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt. | (1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt. (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein. (3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert. |
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