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Änderung § 6 SchBesV vom 01.01.2020

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§ 6 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal


(1) 1 Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord muss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulassung für die nationale Fahrt verfügt. 3 Im Falle einer Probefahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer.

(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein muss.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger an Bord vorhanden sein. 2 Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Gesundheits- und Krankenpfleger an Bord vorhanden sein. 3 Bei Probefahrten können sie durch die entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Rettungshelfern ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau an Bord vorhanden sein. 2 Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Gesundheits- und Krankenpfleger oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen an Bord vorhanden sein. 3 Bei Probefahrten können sie durch die entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Rettungshelfern ersetzt werden.