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§ 100 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 100 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Geschäftswert
- 1.
- bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und
- 2.
- bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
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Zitierungen von § 100 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022)
... und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ...
§ 104 GNotKG Rechtswahl
... der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 ergibt. (2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine Rechtsnachfolge von Todes ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 23 RVG Allgemeine Wertvorschrift (vom 01.08.2013)
... des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. b) In Satz 2 wird die ...
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