Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 58 GNotKG vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 GNotKG und Änderungshistorie des GNotKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 58 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 58 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 58 Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,



1. Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister,

2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,

vorherige Änderung

3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie

4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.



3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen,

4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie

5. die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die
zum Register eingereicht wurden, zum Abruf.

2 Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4 Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige