Änderung § 34 GNotKG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des GNotKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 34 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Geschäftswert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | in Tabelle A
um ... Euro | in Tabelle B
um ... Euro

2.000 | 500 | 18 | 4

10.000 | 1.000 | 19 | 6

25.000 | 3.000 | 26 | 8

50.000 | 5.000 | 35 | 10

200.000 | 15.000 | 120 | 27

500.000 | 30.000 | 179 | 50

über
500.000 | 50.000 | 180 |

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Geschäfts-
wert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | in
Tabelle
A
um ... Euro | in
Tabelle
B
um ... Euro

2.000 | 500 | 20 | 4

10.000 | 1.000 | 21 | 6

25.000 | 3.000 | 29 | 8

50.000 | 5.000 | 38 | 10

200.000 | 15.000 | 132 | 27

500.000 | 30.000 | 198 | 50

über
500.000 | 50.000 | 198 |

5.000.000 | 50.000 | | 80

10.000.000 | 200.000 | | 130

20.000.000 | 250.000 | | 150

30.000.000 | 500.000 | | 280

über
30.000.000 | 1.000.000 | | 120


(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed