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Synopse aller Änderungen des GNotKG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 4 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GNotKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,

5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,

6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,

7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,

8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,

10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,

11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

12. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,

13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,

16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,

17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,

19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,

20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

21. gerichtliche Verfahren nach § 335 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

21. gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) 1 Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. 2 In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.



§ 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Geschäftswert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | in Tabelle A
um ... Euro | in Tabelle B
um ... Euro

2.000 | 500 | 18 | 4

10.000 | 1.000 | 19 | 6

25.000 | 3.000 | 26 | 8

50.000 | 5.000 | 35 | 10

200.000 | 15.000 | 120 | 27

500.000 | 30.000 | 179 | 50

über
500.000 | 50.000 | 180 |



(2) 1 Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Geschäfts-
wert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | in
Tabelle
A
um ... Euro | in
Tabelle
B
um ... Euro

2.000 | 500 | 20 | 4

10.000 | 1.000 | 21 | 6

25.000 | 3.000 | 29 | 8

50.000 | 5.000 | 38 | 10

200.000 | 15.000 | 132 | 27

500.000 | 30.000 | 198 | 50

über
500.000 | 50.000 | 198 |

5.000.000 | 50.000 | | 80

10.000.000 | 200.000 | | 130

20.000.000 | 250.000 | | 150

30.000.000 | 500.000 | | 280

über
30.000.000 | 1.000.000 | | 120


(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



§ 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;

2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;

3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;

4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;

5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) 1 Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1. § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,

2. § 15 des Spruchverfahrensgesetzes,

3. § 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

4. § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,

5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,

8. § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

9. § 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,

10. § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,

11. die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,

12. § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und

13. § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

2 An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.



Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Gerichtsgebühren

Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen
Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung
Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Vereinsregistersachen
Abschnitt 2 Güterrechtsregistersachen
Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht
Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 1 Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1 Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen
Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderungen
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden
Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Belastungen
Unterabschnitt 2 Veränderungen
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche
Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
Abschnitt 5 Rechtsmittel
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Übrige Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Notargebühren

Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren
Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Abschnitt 1 Vollzug
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen
Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren
Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung
Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest
Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung
Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Abschnitt 9 Teilungssachen
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung
Abschnitt 1 Entwurf
Abschnitt 2 Beratung
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren

Teil 3 Auslagen

Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare

Teil 1 Gerichtsgebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A

Vorbemerkung 1:
(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.
(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.
(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das
Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind
gebührenfrei.

Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 1.1:
(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach
Abzug
der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert
wird nicht mitgerechnet.
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des
Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungs-
gerichtliche
Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.



Vorbemerkung 1.1:
(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht

Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.

11100 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder
3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden. | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

11101 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn
nicht Nummer 11102 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt,
soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist
Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens
zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr
wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | 10,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des zu
berücksichtigen-
den Vermögens
- mindestens
200,00 €

11102 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht
unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat
Für
das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird
nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | 300,00 €
- höchstens
eine Gebühr
11101

11103 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen
Die
Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
11101

11104 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver-
mögens
zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird
nur
eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen
gesondert
erhoben. | 10,00 €
je angefangene
5.000,00 € des
reinen Vermögens
- mindestens
200,00 €

11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der
Gebühren
11104. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
11104



11101 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn
nicht Nummer 11102 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt,
soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist
Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens
zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr
wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 10,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des zu
berücksichtigen-
den Vermögens
- mindestens
200,00 €

11102 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht
unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat
(1) Für
das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird
nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 300,00 €
- höchstens
eine Gebühr
11101

11103 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen
(1) Die
Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.
(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.
| 0,5
- höchstens
eine Gebühr
11101

11104 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.
(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 10,00 €
je angefangene
5.000,00 € des
reinen Vermögens
- mindestens
200,00 €

11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.
(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.
| 0,5
- höchstens
eine Gebühr
11104

Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

11200 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0

11201 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

11300 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

11301 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf | 0,5

11302 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf | 1,0

Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

11400 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B

Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen

Vorbemerkung 1.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die
Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.
(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Haupt-
abschnitt 5 Abschnitt 2.

Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

12100 | Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Heraus-
gabe abgegolten. | 75,00 €

12101 | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht
gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. | 100,00 €

Abschnitt 2
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse

Vorbemerkung 1.2.2:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung
mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und
4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.
(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.
(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.2.1:
Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich.

12210 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).
(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist. | 1,0

12211 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf | 0,3
- höchstens
200,00 €

12212 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf | 0,5
- höchstens
400,00 €

12213 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeug-
nisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses | 0,3

12214 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
Die Gebühr 12213 beträgt | höchstens
200,00 €

12215 | Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch
i. V m. § 74 der Schiffsregisterordnung | 0,5
- höchstens
400,00 €

12216 | Verfahren über den
Widerruf eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses | 0,5
- höchstens
400,00 €

12217 | Verfahren über die
Änderung eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses | 1,0

12218 | Erteilung einer beglau-
bigten Abschrift eines
Europäischen Nachlass-
zeugnisses nach Been-
digung des Verfahrens
auf Ausstellung des
Europäischen Nachlass-
zeugnisses oder Verlän-
gerung der Gültigkeits-
frist einer beglaubigten
Abschrift eines Euro-
päischen Nachlasszeug-
nisses
Neben der Gebühr wird
keine Dokumentenpau-
schale erhoben. | 20,00 €

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12220 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0
- höchstens
800,00 €

12221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf | 0,3
- höchstens
200,00 €

12222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 12221 erfüllt ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 0,5
- höchstens
400,00 €

| (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. |

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12230 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5
- höchstens
1.200,00 €

12231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf | 0,5
- höchstens
400,00 €

12232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf | 1,0
- höchstens
800,00 €

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5
- höchstens
400,00 €



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A

Abschnitt 3
Sicherung des Nachlasses einschließlich
der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

12310 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspfleg-
schaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das
mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

12311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf ein-
zelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtguts-
verwaltung
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nach-
lasses
zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nach-
lass-
oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahres-
gebühr
erhoben. | 10,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des
Nachlass-
werts
- mindestens
200,00 €

12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlun-
gen
Die
Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
12311



12311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf ein-
zelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtguts-
verwaltung
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 10,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des
Nachlass-
werts
- mindestens
200,00 €

12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlun-
gen
(1) Die
Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.
(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.
| 0,5
- höchstens
eine Gebühr
12311

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0

12321 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an
dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12330 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

12331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf | 0,5

12332 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf | 1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12340 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5

Abschnitt 4
Entgegennahme von Erklärungen,
Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung

Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar

12410 | Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen
(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,
2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281
Abs. 2 BGB),
3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge
(§ 2146 BGB),
4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die
Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme
oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung
dieses Amtes (§ 2226 BGB),
5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB
sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,
6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder
7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.
(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder
Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal. | 15,00 €

12411 | Verfahren über
1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,
2. die Bestimmung einer Inventarfrist,
3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,
4. die Verlängerung der Inventarfrist oder
5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft | 25,00 €

12412 | Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen | 40,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterabschnitt 2
Testamentsvollstreckung



12413 | Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als
Testamentsvollstrecker bestätigt ... | 50,00 €


Unterabschnitt
2
Testamentsvollstreckung

Vorbemerkung 1.2.4.2:
Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach
Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung
oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.

12420 | Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über
sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen | 0,5

12421 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands | 1,0

12422 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

12425 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands | 1,5

12426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf | 0,5

12427 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf | 1,0

12428 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5

Abschnitt 5
Übrige Nachlasssachen

Unterabschnitt 1
(aufgehoben)

Unterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs

12520 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

12521 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5

Unterabschnitt 3
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12530 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

12531 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf | 0,5

12532 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 12531 erfüllt ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 1,0

Unterabschnitt 4
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12540 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

12541 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf | 1,0

12542 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf | 2,0

Unterabschnitt 5
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

12550 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A

Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 1.3:
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG
erhoben werden,
2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie
3. bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben
1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,
2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und
3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.

Abschnitt 1
Vereinsregistersachen

13100 | Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister | 75,00 €

13101 | Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine
spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am
selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
(3) Für die Eintragung
1. des Erlöschens des Vereins,
2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,
3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,
4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder
5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit
und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben. | 50,00 €

Abschnitt 2
Güterrechtsregistersachen

13200 | Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags | 100,00 €

13201 | Verfahren über sonstige Eintragungen | 50,00 €

Abschnitt 3
Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

13310 | Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:
je Festsetzung | 100,00 €

13311 | Verwerfung des Einspruchs | 100,00 €

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13320 | Verfahren im Allgemeinen:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 150,00 €

13321 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist | 75,00 €

13322 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist | 100,00 €

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13330 | Verfahren im Allgemeinen:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | 200,00 €

13331 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist | 100,00 €

13332 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist | 150,00 €

Abschnitt 4
Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren
über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht

13400 | Verfahren über
1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),
2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder
3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins | 1,0

Abschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren
vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht

Vorbemerkung 1.3.5:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor
dem Registergericht,
2. Verfahren vor dem Landgericht nach
a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
b) § 51b GmbHG,
c) § 26 des SEAG,
d) § 10 UmwG,
e) dem SpruchG und
f) den §§ 39a und 39b WpÜG,
3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
4. Vereins- oder Stiftungssachen über
a) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,
b) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Füh-
rung des Vorsitzes.
Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend
anzuwenden sind.

13500 | Verfahren im Allgemeinen
Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört
zum Rechtszug. | 2,0

13501 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren
Bestätigung beendet wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 1,0

13502 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die
Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 0,5

13503 | Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4
Satz 2 SpruchG ergeht:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 1,0

13504 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502
anzuwenden ist,
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle
bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 0,5

Abschnitt 6
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren

Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13610 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

13611 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf | 0,5

13612 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 13611 erfüllt ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13620 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

13621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf | 1,0

13622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf | 2,0

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13630 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B

Hauptabschnitt 4
Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 1.4:
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden
Vorschriften unterliegen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für
1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,
2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstre-
ckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungs-
hypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und
3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf
Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.
(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend.
(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch
wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind.
(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.



Vorbemerkung 1.4:
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden
Vorschriften unterliegen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für
1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,
2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstre-
ckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungs-
hypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und
3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf
Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.
(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft entsprechend.
(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch
wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind.
(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.

Abschnitt 1
Grundbuchsachen

Unterabschnitt 1
Eigentum

14110 | Eintragung
1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder
2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grund-
buchberichtigung
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von
Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder
Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse
verbunden ist. | 1,0

14111 | Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der
Grundbuchordnung von Amts wegen:
Die Gebühr 14110 beträgt
Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine wei-
tere Gebühr erhoben. | 2,0

14112 | Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der
Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG | 1,0

Unterabschnitt 2
Belastungen

Vorbemerkung 1.4.1.2:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.

14120 | Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld | 1,3

14121 | Eintragung eines sonstigen Rechts | 1,0

14122 | Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere betei-
ligte Grundbuchamt um
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,2

14123 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn
nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist | 0,5

14124 | Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs,
Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs
Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden
für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebüh-
ren gesondert erhoben. | 0,5

14125 | Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die
auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) | 25,00 €

Unterabschnitt 3
Veränderung von Belastungen

14130 | Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung
(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird
keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem
Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.
(2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktre-
tenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichste-
henden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte
Anspruch gerichtet ist. | 0,5

14131 | Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das
Grundbuch bei ver-
schiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühr 14130 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere
beteiligte Grundbuch-
amt um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Grundbuchäm-
ter gleichzeitig bei einem
Grundbuchamt gestellt wird
oder bei gesonderter An-
tragstellung, wenn die An-
träge innerhalb eines Mo-
nats bei den beteiligten
Grundbuchämtern einge-
hen. | 0,1

Unterabschnitt 4
Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft

Vorbemerkung 1.4.1.4:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.

14140 | Löschung in Abteilung III des Grundbuchs | 0,5

14141 | Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuch-
amt um
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,1

14142 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3

14143 | Löschung im Übrigen | 25,00 €

Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche

14150 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5

14151 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 €

14152 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 €

Unterabschnitt 6
Sonstige Eintragungen

vorherige Änderung nächste Änderung

14160 | Sonstige Eintragung
Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Ver-
merks
hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;
2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grund-
buchordnung;
| 50,00 €

| 3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstü-
cken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung)
führende
Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheit-
liches
Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;
4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird
für
jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Ver-
merks
bedarf, oder
5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Auf-
hebung
des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum geson-
dert
erhoben; im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €. |



14160 | Sonstige Eintragung
Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;
2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung; | 50,00 €

| 3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstü-
cken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;
4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder
5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €. |

Abschnitt 2
Schiffs- und Schiffsbauregistersachen

Unterabschnitt 1
Registrierung des Schiffs und Eigentum

14210 | Eintragung eines Schiffs | 1,0

14211 | Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht,
auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) | 50,00 €

14212 | Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des
Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren
Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks
hat | 50,00 €

14213 | Eintragung eines neuen Eigentümers | 1,0

Unterabschnitt 2
Belastungen

Vorbemerkung 1.4.2.2:
Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.

14220 | Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs | 1,0

14221 | Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die
das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,2

14222 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk
besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist | 0,5

Unterabschnitt 3
Veränderungen

14230 | Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht
oder einen Nießbrauch bezieht | 0,5

14231 | Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das Regis-
ter bei verschiedenen
Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14230 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere be-
teiligte Gericht um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Registerge-
richte gleichzeitig bei ei-
nem Registergericht ge-
stellt wird oder bei geson-
derter Antragstellung, wenn
die Anträge innerhalb eines
Monats bei den beteilig-
ten Registergerichten ein-
gehen. | 0,1

Unterabschnitt 4
Löschung und Entlassung aus der Mithaft

14240 | Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs | 0,5

14241 | Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das
Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1

14242 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3

Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche

14250 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5

14251 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 €

14252 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 €

Unterabschnitt 6
Schiffsurkunden

14260 | Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs | 25,00 €

14261 | Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief | 25,00 €

Abschnitt 3
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Unterabschnitt 1
Belastungen

14310 | Eintragung eines Registerpfandrechts | 1,0

14311 | Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug be-
steht | 0,5

Unterabschnitt 2
Veränderungen

14320 | Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts | 0,5

Unterabschnitt 3
Löschung und Entlassung aus der Mithaft

14330 | Löschung eines Registerpfandrechts | 0,5

14331 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3

Unterabschnitt 4
Vormerkungen und Widersprüche

14340 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5

14341 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 €

14342 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 €

Abschnitt 4
Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen

Vorbemerkung 1.4.4:
Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet
sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind
auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.

14400 | Zurückweisung eines Antrags
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-
sprechend. | 50 % der für
die Vornahme
des Geschäfts
bestimmten
Gebühr
- mindestens
15,00 €,
höchstens
400,00 €

14401 | Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Be-
teiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-
sprechend. | 25 % der für
die Vornahme
des Geschäfts
bestimmten
Gebühr
- mindestens
15,00 €,
höchstens
250,00 €

Abschnitt 5
Rechtsmittel

Vorbemerkung 1.4.5:
Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Haupt-
abschnitt 9.

Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

14510 | Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0
- höchstens
800,00 €

14511 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. | 0,5
- höchstens
400,00 €

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

14520 | Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,5
- höchstens
1.200,00 €

14521 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist | 0,5
- höchstens
400,00 €

14522 | Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: | 1,0
- höchstens
800,00 €

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

14530 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5
- höchstens
400,00 €



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A

Hauptabschnitt 5
Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes

Vorbemerkung 1.5.1:
(1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2,
für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Num-
mer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.

(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbe-
hörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind
von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.5.1.1:
In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB
werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

15110 | Verfahren
1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),
2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,
3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden
Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,
4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25
HöfeVfO und
5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen entsprechend anzuwenden sind | 2,0

15111 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf | 1,0

vorherige Änderung nächste Änderung

15112 | Verfahren im Übrigen
Die
Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,
2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und
3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.
Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung
über
die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. | 0,5



15112 | Verfahren im Übrigen
(1) Die
Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).
(2) Die Gebühr
wird in Pachtkreditsachen erhoben für
1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,
2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und
3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.
Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15120 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren | 3,0

15121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf | 0,5

15122 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15121 erfüllt ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 1,0

15123 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren | 1,0

15124 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf | 0,3

15125 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15124 erfüllt ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15130 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren | 4,0

15131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf | 1,0

15132 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf | 2,0

15133 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten
Verfahren | 1,5

15134 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf | 0,5

15135 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf | 1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0

15141 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5

Abschnitt 2
Übrige Verfahren

Vorbemerkung 1.5.2:
In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

15210 | Verfahren nach dem
1. Verschollenheitsgesetz oder
2. TSG
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren. | 1,0

15211 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf | 0,3

15212 | Verfahren
1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), ein-
schließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu
erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundes-
rechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem
Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,
2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,
3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),
4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),
5. nach dem PStG,
6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und
7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Be-
willigung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2
BGB) sowie
Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94
BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur
Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsge-
setz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die
Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen
als ein Verfahren.
(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Auf-
gebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG)
gelten zusammen als ein Verfahren. | 0,5

15213 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-
wendung von Verkehrsdaten nach
1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,
3. § 19 Abs. 9 MarkenG,
4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
5. § 46 Abs. 9 DesignG,
6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes | 200,00 €

15214 | Der Antrag wird zurückgenommen:
Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf | 50,00 €

15215 | Verfahren nach § 46
IntErbRVG oder nach
§ 31 IntGüRVG über
die Authentizität einer
Urkunde | 60,00 €

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15220 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren | 2,0

15221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf | 0,5

15222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15221 erfüllt ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 1,0

15223 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren | 1,0

15224 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

15225 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 200,00 €

15226 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist | 100,00 €

15227 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist | 150,00 €

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15230 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren | 3,0

15231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf | 1,0

15232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf | 2,0

15233 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren | 1,5

15234 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf | 0,5

15235 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf | 1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0

15241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5

Abschnitt 3
Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Vorbemerkung 1.5.3:
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.

| Verfahrensgebühr: |

15300 | - der Antrag wird zurückgenommen | 0,5

15301 | - der Antrag wird zurückgewiesen | 1,0

Hauptabschnitt 6
Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.6:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren
nur einmal erhoben.

Abschnitt 1
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist

Vorbemerkung 1.6.1:
In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

16110 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.
(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers. | 0,3

16111 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16110 beträgt | 1,5

16112 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

16120 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16110 bestimmt | 0,5

16121 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16111 bestimmt | 2,0

16122 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,3

16123 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme
der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf | 0,5

16124 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentschei-
dung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 1,0



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B

Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist

Vorbemerkung 1.6.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

16210 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde | 0,3

16211 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16210 beträgt | 1,5

16212 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

16220 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16210 bestimmt | 0,5

16221 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16211 bestimmt | 2,0

16222 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 0,3

16223 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme
der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf | 0,5

16224 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentschei-
dung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf | 1,0

| (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. |

| |

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A

Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren

| Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus
dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: |

17000 | - Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie | 10,00 €

17001 | - amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie
Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elek-
tronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 20,00 €

17002 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 €

17003 | - beglaubigte Datei
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleich-
zeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebühren-
tatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | 10,00 €

17004 | Erteilung
1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,
2. einer Bescheinigung aus einem Register,
3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des
Pachtkreditgesetzes oder
4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes | 20,00 €

17005 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Ver-
hältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend
anzuwenden. | 0,25

vorherige Änderung nächste Änderung

17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 20,00



17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 22,00



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B

Hauptabschnitt 8
Vollstreckung

Vorbemerkung 1.8:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen
durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.

18000 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Ur-
kunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist
(§§ 726 bis 729 ZPO) | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 20,00

18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 20,00

18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.
Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung
oder eine Unterlassung ist. | 20,00



18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 22,00

18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 22,00

18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.
Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung
oder eine Unterlassung ist. | 22,00

18004 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 35,00 €

Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen und
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 1
Rechtsmittel im Übrigen

Unterabschnitt 1
Sonstige Beschwerden

vorherige Änderung nächste Änderung

19110 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1
FamFG | 90,00

19111 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 60,00



19110 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1
FamFG | 99,00

19111 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt. | 66,00

19112 | Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des
Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist
für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene
Gebühr maßgebend. | 3,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19113 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist | 0,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19114 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 19113 erfüllt ist
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entschei-
dungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurück-
genommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19115 | Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 150,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

19116 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 60,00



19116 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 66,00

Unterabschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

vorherige Änderung nächste Änderung

19120 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372
Abs. 1 FamFG | 180,00

19121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 60,00

19122 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 90,00



19120 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372
Abs. 1 FamFG | 198,00

19121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 66,00

19122 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 99,00

19123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten
des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben
sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückge-
wiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils
der Anmeldung. | 5,0
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19124 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist | 1,0
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19125 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist | 2,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19126 | Verfahren über die Rechts-
beschwerde in den Fällen
des § 335a Abs. 3 HGB:
Die Rechtsbeschwerde
wird verworfen oder zu-
rückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur
teilweise verworfen oder zu-
rückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte er-
mäßigen oder bestimmen,
dass eine Gebühr nicht zu er-
heben ist. | 300,00 €

19127 | Verfahren über die in Num-
mer 19126 genannte
Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbe-
schwerde oder des An-
trags vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endent-
scheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird | 150,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

19128 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | 120,00

19129 | Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird | 60,00



19128 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | 132,00

19129 | Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird | 66,00

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

vorherige Änderung nächste Änderung

19130 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt | 60,00



19130 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt | 66,00

Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vorherige Änderung nächste Änderung

19200 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00



19200 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00


Teil 2 Notargebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B

Vorbemerkung 2:
(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenom-
men hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer
Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort
gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar
anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
(3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-
vollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.

Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren

Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer
Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und
4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister
erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.

Abschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.

21100 | Beurkundungsverfahren | 2,0
- mindestens
120,00 €

21101 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zu-
grunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
Die Gebühr 21100 beträgt
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grund-
stücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | 0,5
- mindestens
30,00 €

21102 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits be-
urkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt | 1,0
- mindestens
60,00 €

Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines
solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr
für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
bestimmt sich nach Nummer 23603.
(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abge-
golten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.

21200 | Beurkundungsverfahren
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. | 1,0
- mindestens
60,00 €

21201 | Beurkundungsgegenstand ist
1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
ordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung
des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren
Pfandrechts,
5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
Die Gebühr 21200 beträgt
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den
Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt. | 0,5
- mindestens
30,00 €

Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beur-
kundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der
beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger
als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits
erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Ge-
bühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung
eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.

21300 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten
durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,
2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der
elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder
3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung verein-
barten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf | 20,00 €

21301 | In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr | in Höhe der
jeweiligen
Beratungsgebühr

21302 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:
Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf | 0,5 bis 2,0
- mindestens
120,00 €

21303 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:
Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf | 0,3 bis 1,0
- mindestens
60,00 €

21304 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:
Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf | 0,3 bis 0,5
- mindestens
30,00 €

Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten

Vorbemerkung 2.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt
worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.
(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die
Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.

Abschnitt 1
Vollzug

Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts

Vorbemerkung 2.2.1.1:
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder
für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung,
dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Per-
sonen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätig-
keiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über
die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,
6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,
7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder
Wiederkaufsrechts,
8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der
Haftung,
9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder
einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder
in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,
10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklä-
rung über die Nichtausübung eines Rechts und
11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde,
dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.
(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen,
bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.

22110 | Vollzugsgebühr | 0,5

22111 | Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren
weniger als 2,0 beträgt:
Die Gebühr 22110 beträgt
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3 genannten Tätigkeiten:
Die Gebühren 22110 und 22111 betragen | 0,3

22112 | - für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 | höchstens
50,00 €

22113 | - für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 | höchstens
250,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

22114 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
oder
in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automati-
sierte
Weiterbearbeitung
Die
Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. | 0,3
- höchstens
250,00




22114 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung ... | 0,2
- höchstens
125,00 €

22115 | Neben der
Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt ...
| 0,1
- höchstens
125,00


Unterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen

Vorbemerkung 2.2.1.2:
Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende
Geschäft betrifft, oder
2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.

22120 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
gen würde | 1,0

22121 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger
als 2,0 betragen würde | 0,5

22122 | Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann
(1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | 0,5

22123 | Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122. | 0,5

22124 | Die Tätigkeit beschränkt
sich auf
1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen
oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde
oder einen Dritten oder die Stellung von Anträ-
gen im Namen der Beteiligten,
2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den
Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15
Abs. 3 der Grundbuchordnung
(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach
den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben
der Gebühr 25100 oder 25101.
(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach
Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem
Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

22125 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
oder
einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte
Weiterbearbeitung
Die
Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. | 0,6
- höchstens
250,00 €



22125 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung
(1) Die
Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.
(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.
| 0,5
- höchstens
250,00 €

Abschnitt 2
Betreuungstätigkeiten

22200 | Betreuungsgebühr
Die Betreuungsgebühr entsteht für die
1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen
und Beschlüssen,
2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder
Teilleistung, | 0,5

| 3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines
Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingun-
gen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter
der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchord-
nung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben
werden soll,
4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ab-
lieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,
5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an
einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn
sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren
Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,
6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschaf-
ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der
Urkunde zu prüfen sind, und
7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbe-
stellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB. |

22201 | Treuhandgebühr
Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an
dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter
bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag ge-
sondert. | 0,5

Hauptabschnitt 3
Sonstige notarielle Verfahren

Vorbemerkung 2.3:
Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt
unberührt.

Abschnitt 1
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

23100 | Verfahrensgebühr
Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung
von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung
nach Kopfteilen. | 0,3

Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung

23200 | Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. | 2,0

23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf | 0,5

Abschnitt 3
Eid, eidesstattliche Versicherung,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

Vorbemerkung 2.3.3:
(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen
Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht
beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.

23300 | Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen | 1,0

23301 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23300 beträgt | 0,3

23302 | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | 1,0

Abschnitt 4
Wechsel- und Scheckprotest

Vorbemerkung 2.3.4:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.

23400 | Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder
ihm die Zahlung nachgewiesen wird. | 0,5

23401 | Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehren-
annahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen
enthält | 0,3

Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung

Vorbemerkung 2.3.5:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.

23500 | Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Sie-
gelung
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beur-
kundeten Vertrags ist. | 2,0

23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf | 0,5

23502 | Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ein-
schließlich der Siegelung | 1,0

23503 | Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsie-
gelung | 0,5

Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

Vorbemerkung 2.3.6:
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.

23600 | Verfahrensgebühr | 0,5

23601 | Aufnahme einer Schätzung | 0,5

23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | 1,0

23603 | Beurkundung des Zuschlags
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung er-
folgt und wenn
1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen
den Ersteher abtritt oder
2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder
3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.
Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen
den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem
Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird. | 1,0

Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

23700 | Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem
Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden. | 3,0

23701 | Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf | 0,5

Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

vorherige Änderung nächste Änderung

23800 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach
§ 796a ZPO | 60,00



23800 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach
§ 796a ZPO | 66,00

23801 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem
Wortlaut (§ 1053 ZPO) | 2,0

23802 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf | 1,0

23803 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer
Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

23804 | Verfahren über den An-
trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 797
Abs. 3, § 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Aus-
fertigung gesondert erho-
ben. | 20,00

23805 | Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO | 20,00

23806 | Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG | 240,00

23807 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf | 90,00

23808 | Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 15,00



23804 | Verfahren über den An-
trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 797
Abs. 3, § 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Aus-
fertigung gesondert erho-
ben. | 22,00

23805 | Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO | 22,00

23806 | Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG | 264,00

23807 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf | 99,00

23808 | Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 17,00

Abschnitt 9
Teilungssachen

Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.

23900 | Verfahrensgebühr | 6,0

23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder
auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5

23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900
auf | 1,5
- höchstens
100,00 €

23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0

Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung

Abschnitt 1
Entwurf

Vorbemerkung 2.4.1:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in
den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder
Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.
(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für
mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren
durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach
Fälligkeit zu stunden.

24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
gen würde | 0,5 bis 2,0
- mindestens
120,00 €

24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betra-
gen würde | 0,3 bis 1,0
- mindestens
60,00 €

24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betra-
gen würde | 0,3 bis 0,5
- mindestens
30,00 €

24103 | Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beur-
kundungsverfahren statt:
Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um | die Gebühr
für das
Beurkundungs-
verfahren

Abschnitt 2
Beratung

24200 | Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand
eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen
Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren
oder Geschäft anzurechnen. | 0,3 bis 1,0

24201 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
kundungsgebühr würde 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt | 0,3 bis 0,5

24202 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
kundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt | 0,3

24203 | Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Ge-
sellschafterversammlung
Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkun-
dungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät. | 0,5 bis 2,0

Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte

Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)

25100 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.
(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten,
wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. | 0,2
- mindestens
20,00 €,
höchstens
70,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

25101 | Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen er-
folgt, betrifft
1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Be-
glaubigung vorgeschrieben ist,
2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbun-
denen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:
Die Gebühr 25100 beträgt | 20,00 €



25101 | Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen er-
folgt, betrifft
1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Be-
glaubigung vorgeschrieben ist,
2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbun-
denen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG:
Die Gebühr 25100 beträgt | 20,00 €

25102 | Beglaubigung von Dokumenten
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in Urschrift in sei-
ner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und
2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines ge-
setzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des
Beurkundungsgesetzes).
(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes
Schriftstück gleich. | 1,00 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens
10,00 €

25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der
über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung | 20,00 €

25104 | Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich
nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn
sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige
Bedeutung hat
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach
Nummer 22200 darstellt. | 1,0

Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte

25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO | 15,00 €
für jedes
Registerblatt,
dessen Einsicht
zur Erteilung
erforderlich ist

25201 | Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) | 0,3

25202 | Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs | 0,3

25203 | Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht
einschließlich von Tatsachen | 0,3 bis 1,0

25204 | Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglau-
bigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. | in Höhe der
für die Fertigung
des Entwurfs
der Erklärung
zu erhebenden
Gebühr

25205 | Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.
(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden
Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. | in Höhe von 50 %
der dem
beurkundenden
Notar
zustehenden
Gebühr für das
Beurkundungs-
verfahren

25206 | Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes | 1,0
- mindestens
1.000,00 €

25207 | Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch
den Präsidenten des Landgerichts | 25,00 €

25208 | Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
Die Gebühr 25207 beträgt | 50,00 €

25209 | Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mittei-
lung des Inhalts an den Beteiligten
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder
Geschäft zusammenhängt. | 15,00 €

| Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf
Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: |

25210 | - Abdruck | 10,00 €

25211 | - beglaubigter Abdruck
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211
die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 15,00 €

25212 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 €

25213 | - beglaubigte Datei
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | 10,00 €

25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 €

Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Vorbemerkung 2.5.3:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.

25300 | Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. | 1,0
- soweit der
Betrag 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des
Auszahlungs-
betrags

25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. | 1,0
- soweit der
Wert 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des Werts

Hauptabschnitt 6
Zusatzgebühren

26000 | Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen
außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden
(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist. | in Höhe von 30 %
der für das
Verfahren oder
das Geschäft
zu erhebenden
Gebühr
- höchstens
30,00 €

26001 | Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache
ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Be-
scheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine an-
dere Sprache
Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsge-
setzes abgegolten. | in Höhe von 30 %
der für das
Beurkundungs-
verfahren, für eine
Beglaubigung
oder
Bescheinigung
zu erhebenden
Gebühr - höchstens 5.000,00 €

26002 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
Notars vorgenommen:
Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die
Gebühr 26003 entsteht
(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die
einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemes-
sen zu verteilen.
(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines
Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.
(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. | 50,00 €

26003 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,
2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrie-
rung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,
3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder
4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behand-
lung oder deren Abbruch:
Zusatzgebühr
Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3
der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. | 50,00 €


Teil 3 Auslagen


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

Vorbemerkung 3:
Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt
auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.

Hauptabschnitt 1
Auslagen der Gerichte

Vorbemerkung 3.1:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-
schwerdeführers auferlegt hat.
(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraus-
setzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.

31000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine
Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird
die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 €

für jede weitere Seite | 0,15 €

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 €

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien
oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe

oder pauschal je Seite | 3,00 €

oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 €

3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und
Ausdrucke: |

je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeits-
gang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 €

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem
Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kos-
tenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten
Vertreter jeweils
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen
Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,
2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
3. eine Ausfertigung ohne Begründung und
4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. |

31001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

31002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 €

31003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an
Transport- und Verpackungskosten je Sendung
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 €

31004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes
Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund
des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift
zu zahlen wäre.
(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG),
an
Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
werden
(§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt
werden.
| in voller Höhe



31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden. | in voller Höhe

31006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30



2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,42

31007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
Staatskasse übergegangenen Ansprüche | in voller Höhe

31008 | Auslagen für |

1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
Anhörung sowie für die Rückreise | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

31009 | An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung
von Tieren | in voller Höhe

2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der
die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen | in voller Höhe

31010 | Kosten einer Zwangshaft
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen
zu erheben ist. | in Höhe des
Haftkosten-
beitrags

31011 | Kosten einer Ordnungshaft
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen
zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des
Haftkosten-
beitrags

31012 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe

31013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012
bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlun-
gen zu leisten sind. | in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die
Auslagen 31000
bis 31012

31014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe

31015 | An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe

31016 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde | 15,00 €

31017 | Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe

Hauptabschnitt 2
Auslagen der Notare

Vorbemerkung 3.2:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung
des Notars befindet.

32000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Aus-
drucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen An-
trag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 €

für jede weitere Seite | 0,15 €

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 €

Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. |

32001 | Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von
DIN A3, die
1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von
Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder
per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim
Notar verbleiben;
2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Tele-
fax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Auf-
nahme der Niederschrift gestellt wird;
3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens
am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: |

je Seite | 0,15 €

je Seite in Farbe | 0,30 €

32002 | Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001
genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: |

je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang
auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 €

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-
pauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine
Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. |

32003 | Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000
und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe

oder pauschal je Seite | 3,00 €

oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 €

32004 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz ver-
langt werden.
(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in
Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. | in voller Höhe

32005 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften
anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Ge-
schäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungs-
tätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft. | 20 % der
Gebühren
- höchstens
20,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für
jeden gefahrenen Kilometer
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Ab-
nutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | 0,30



32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für
jeden gefahrenen Kilometer
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Ab-
nutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | 0,42

32007 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
soweit sie angemessen sind | in voller Höhe

32008 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise |

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von nicht mehr als 4 Stunden | 20,00

2. von mehr als 4 bis 8 Stunden | 35,00

3. von mehr als 8 Stunden | 60,00



1. von nicht mehr als 4 Stunden | 30,00

2. von mehr als 4 bis 8 Stunden | 50,00

3. von mehr als 8 Stunden | 80,00

Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. |

32009 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind | in voller Höhe

32010 | An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie
Kosten eines zugezogenen zweiten Notars | in voller Höhe

32011 | Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu
zahlende Beträge | in voller Höhe

32012 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen
wird | in voller Höhe

32013 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht
Nummer 32012 erfüllt ist
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-
mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versiche-
rungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | in voller Höhe

32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe

32015 | Sonstige Aufwendungen
Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und
für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte
Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsre-
gisters. | in voller Höhe



Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)


vorherige Änderung


Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... € | Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... € | Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... €

500 | 35,00 | 15,00 | 200.000 | 1.746,00 | 435,00 | 1.550.000 | 7.316,00 | 2.615,00

1.000 | 53,00 | 19,00 | 230.000 | 1.925,00 | 485,00 | 1.600.000 | 7.496,00 | 2.695,00

1.500 | 71,00 | 23,00 | 260.000 | 2.104,00 | 535,00 | 1.650.000 | 7.676,00 | 2.775,00

2.000 | 89,00 | 27,00 | 290.000 | 2.283,00 | 585,00 | 1.700.000 | 7.856,00 | 2.855,00

3.000 | 108,00 | 33,00 | 320.000 | 2.462,00 | 635,00 | 1.750.000 | 8.036,00 | 2.935,00

4.000 | 127,00 | 39,00 | 350.000 | 2.641,00 | 685,00 | 1.800.000 | 8.216,00 | 3.015,00

5.000 | 146,00 | 45,00 | 380.000 | 2.820,00 | 735,00 | 1.850.000 | 8.396,00 | 3.095,00

6.000 | 165,00 | 51,00 | 410.000 | 2.999,00 | 785,00 | 1.900.000 | 8.576,00 | 3.175,00

7.000 | 184,00 | 57,00 | 440.000 | 3.178,00 | 835,00 | 1.950.000 | 8.756,00 | 3.255,00

8.000 | 203,00 | 63,00 | 470.000 | 3.357,00 | 885,00 | 2.000.000 | 8.936,00 | 3.335,00

9.000 | 222,00 | 69,00 | 500.000 | 3.536,00 | 935,00 | 2.050.000 | 9.116,00 | 3.415,00

10.000 | 241,00 | 75,00 | 550.000 | 3.716,00 | 1.015,00 | 2.100.000 | 9.296,00 | 3.495,00

13.000 | 267,00 | 83,00 | 600.000 | 3.896,00 | 1.095,00 | 2.150.000 | 9.476,00 | 3.575,00

16.000 | 293,00 | 91,00 | 650.000 | 4.076,00 | 1.175,00 | 2.200.000 | 9.656,00 | 3.655,00

19.000 | 319,00 | 99,00 | 700.000 | 4.256,00 | 1.255,00 | 2.250.000 | 9.836,00 | 3.735,00

22.000 | 345,00 | 107,00 | 750.000 | 4.436,00 | 1.335,00 | 2.300.000 | 10.016,00 | 3.815,00

25.000 | 371,00 | 115,00 | 800.000 | 4.616,00 | 1.415,00 | 2.350.000 | 10.196,00 | 3.895,00

30.000 | 406,00 | 125,00 | 850.000 | 4.796,00 | 1.495,00 | 2.400.000 | 10.376,00 | 3.975,00

35.000 | 441,00 | 135,00 | 900.000 | 4.976,00 | 1.575,00 | 2.450.000 | 10.556,00 | 4.055,00

40.000 | 476,00 | 145,00 | 950.000 | 5.156,00 | 1.655,00 | 2.500.000 | 10.736,00 | 4.135,00

45.000 | 511,00 | 155,00 | 1.000.000 | 5.336,00 | 1.735,00 | 2.550.000 | 10.916,00 | 4.215,00

50.000 | 546,00 | 165,00 | 1.050.000 | 5.516,00 | 1.815,00 | 2.600.000 | 11.096,00 | 4.295,00

65.000 | 666,00 | 192,00 | 1.100.000 | 5.696,00 | 1.895,00 | 2.650.000 | 11.276,00 | 4.375,00

80.000 | 786,00 | 219,00 | 1.150.000 | 5.876,00 | 1.975,00 | 2.700.000 | 11.456,00 | 4.455,00

95.000 | 906,00 | 246,00 | 1.200.000 | 6.056,00 | 2.055,00 | 2.750.000 | 11.636,00 | 4.535,00

110.000 | 1.026,00 | 273,00 | 1.250.000 | 6.236,00 | 2.135,00 | 2.800.000 | 11.816,00 | 4.615,00

125.000 | 1.146,00 | 300,00 | 1.300.000 | 6.416,00 | 2.215,00 | 2.850.000 | 11.996,00 | 4.695,00

140.000 | 1.266,00 | 327,00 | 1.350.000 | 6.596,00 | 2.295,00 | 2.900.000 | 12.176,00 | 4.775,00

155.000 | 1.386,00 | 354,00 | 1.400.000 | 6.776,00 | 2.375,00 | 2.950.000 | 12.356,00 | 4.855,00

170.000 | 1.506,00 | 381,00 | 1.450.000 | 6.956,00 | 2.455,00 | 3.000.000 | 12.536,00 | 4.935,00

185.000 | 1.626,00 | 408,00 | 1.500.000 | 7.136,00 | 2.535,00 | | |




Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... € | | Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... € | | Geschäfts-
wert
bis ... € | Gebühr
Tabelle A
... € | Gebühr
Tabelle B
... €

500 | 38,00 | 15,00 | | 200.000 | 1.921,00 | 435,00 | | 1.550.000 | 8.059,00 | 2.615,00

1.000 | 58,00 | 19,00 | | 230.000 | 2.119,00 | 485,00 | | 1.600.000 | 8.257,00 | 2.695,00

1.500 | 78,00 | 23,00 | | 260.000 | 2.317,00 | 535,00 | | 1.650.000 | 8.455,00 | 2.775,00

2.000 | 98,00 | 27,00 | | 290.000 | 2.515,00 | 585,00 | | 1.700.000 | 8.653,00 | 2.855,00

3.000 | 119,00 | 33,00 | | 320.000 | 2.713,00 | 635,00 | | 1.750.000 | 8.851,00 | 2.935,00

4.000 | 140,00 | 39,00 | | 350.000 | 2.911,00 | 685,00 | | 1.800.000 | 9.049,00 | 3.015,00

5.000 | 161,00 | 45,00 | | 380.000 | 3.109,00 | 735,00 | | 1.850.000 | 9.247,00 | 3.095,00

6.000 | 182,00 | 51,00 | | 410.000 | 3.307,00 | 785,00 | | 1.900.000 | 9.445,00 | 3.175,00

7.000 | 203,00 | 57,00 | | 440.000 | 3.505,00 | 835,00 | | 1.950.000 | 9.643,00 | 3.255,00

8.000 | 224,00 | 63,00 | | 470.000 | 3.703,00 | 885,00 | | 2.000.000 | 9.841,00 | 3.335,00

9.000 | 245,00 | 69,00 | | 500.000 | 3.901,00 | 935,00 | | 2.050.000 | 10.039,00 | 3.415,00

10.000 | 266,00 | 75,00 | | 550.000 | 4.099,00 | 1.015,00 | | 2.100.000 | 10.237,00 | 3.495,00

13.000 | 295,00 | 83,00 | | 600.000 | 4.297,00 | 1.095,00 | | 2.150.000 | 10.435,00 | 3.575,00

16.000 | 324,00 | 91,00 | | 650.000 | 4.495,00 | 1.175,00 | | 2.200.000 | 10.633,00 | 3.655,00

19.000 | 353,00 | 99,00 | | 700.000 | 4.693,00 | 1.255,00 | | 2.250.000 | 10.831,00 | 3.735,00

22.000 | 382,00 | 107,00 | | 750.000 | 4.891,00 | 1.335,00 | | 2.300.000 | 11.029,00 | 3.815,00

25.000 | 411,00 | 115,00 | | 800.000 | 5.089,00 | 1.415,00 | | 2.350.000 | 11.227,00 | 3.895,00

30.000 | 449,00 | 125,00 | | 850.000 | 5.287,00 | 1.495,00 | | 2.400.000 | 11.425,00 | 3.975,00

35.000 | 487,00 | 135,00 | | 900.000 | 5.485,00 | 1.575,00 | | 2.450.000 | 11.623,00 | 4.055,00

40.000 | 525,00 | 145,00 | | 950.000 | 5.683,00 | 1.655,00 | | 2.500.000 | 11.821,00 | 4.135,00

45.000 | 563,00 | 155,00 | | 1.000.000 | 5.881,00 | 1.735,00 | | 2.550.000 | 12.019,00 | 4.215,00

50.000 | 601,00 | 165,00 | | 1.050.000 | 6.079,00 | 1.815,00 | | 2.600.000 | 12.217,00 | 4.295,00

65.000 | 733,00 | 192,00 | | 1.100.000 | 6.277,00 | 1.895,00 | | 2.650.000 | 12.415,00 | 4.375,00

80.000 | 865,00 | 219,00 | | 1.150.000 | 6.475,00 | 1.975,00 | | 2.700.000 | 12.613,00 | 4.455,00

95.000 | 997,00 | 246,00 | | 1.200.000 | 6.673,00 | 2.055,00 | | 2.750.000 | 12.811,00 | 4.535,00

110.000 | 1.129,00 | 273,00 | | 1.250.000 | 6.871,00 | 2.135,00 | | 2.800.000 | 13.009,00 | 4.615,00

125.000 | 1.261,00 | 300,00 | | 1.300.000 | 7.069,00 | 2.215,00 | | 2.850.000 | 13.207,00 | 4.695,00

140.000 | 1.393,00 | 327,00 | | 1.350.000 | 7.267,00 | 2.295,00 | | 2.900.000 | 13.405,00 | 4.775,00

155.000 | 1.525,00 | 354,00 | | 1.400.000 | 7.465,00 | 2.375,00 | | 2.950.000 | 13.603,00 | 4.855,00

170.000 | 1.657,00 | 381,00 | | 1.450.000 | 7.663,00 | 2.455,00 | | 3.000.000 | 13.801,00 | 4.935,00

185.000 | 1.789,00 | 408,00 | | 1.500.000 | 7.861,00 | 2.535,00 | | | |