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§ 1 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
- Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
- 2.
- Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 3.
- Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
- 4.
- Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
- 5.
- Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
- 6.
- Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
- 7.
- Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
- 8.
- Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
- 9.
- Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
- 10.
- Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
- 11.
- Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
- 12.
- (aufgehoben)
- 13.
- Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
- 14.
- Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
- 15.
- Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
- 16.
- Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
- 17.
- Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 18.
- Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
- 19.
- Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
- 20.
- Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
- 21.
- gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. 2In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
- in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
- 2.
- solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 1 GNotKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 9 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 4 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
aktuell vorher | 18.01.2017 | Artikel 11 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
aktuell | vor 18.01.2017 | Urfassung |
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Zitierungen von § 1 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 9 SBGGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 12 wird aufgehoben. 2. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 15210 wird wie folgt ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EuKoPfVODG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 4 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335 Absatz 4" durch die Angabe „§ 335a" ...
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