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Artikel 9 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 GNotKG offen

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 12 wird aufgehoben.

2.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 15210 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG - Tabelle A
„15210Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz ... 1,0".




 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 überprüfen und ...