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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(gesamter Text siehe SBGG)
Artikel 2 Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist dort das Geschlecht nicht mit „weiblich" oder „männlich" angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X" bezeichnet. Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe „männlich" oder „weiblich" auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber- 1.
- über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und
- 2.
- das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.
- 2.
- § 6 Absatz 2a wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
In § 51 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 63" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PStG § 16, § 27, § 45b, § 57, § 58, § 63, § 73, § 78
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag". - b)
- Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsregelung".
- 2.
- In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund des Transsexuellengesetzes" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
- 3.
- § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts" durch die Wörter „des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,".
- c)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- 4.
- § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.(2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend." - 5.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen."
- 6.
- Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen."
- 7.
- § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62:
- 1.
- eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag darf nur der betroffenen Person selbst erteilt werden,
- 2.
- eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag darf nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden.
- 8.
- § 73 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- die Erteilung von Personenstandsurkunden, einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sowie die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,".
- 9.
- § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsregelung
Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung- 1.
- des Transsexuellengesetzes und
- 2.
- des § 45b."
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „weder dem männlichen noch" durch das Wort „nicht" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind."
- 2.
- In § 46 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder nach § 45b des Gesetzes" durch die Wörter „des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
- 3.
- Nach § 48 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Auf Verlangen der als „Mutter" oder „Vater" in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil" ersetzt."
- 4.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort „Transsexuellengesetzes" die Wörter „in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".
- b)
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
- „17.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".
Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 20a Absatz 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 168g Absatz 1 werden die Wörter „§ 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
- 2.
- In § 299 Satz 1 werden die Wörter „§ 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Nummer 12 wird aufgehoben.
- 2.
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 15210 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
„15210 | Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz ... | 1,0". |
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Teil 2 Honorargruppe M 3 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 21 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- 2.
- Nummer 22 wird aufgehoben.
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Nach Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird folgender Artikel 7a eingefügt:
- „Artikel 7a Geschlechtszugehörigkeit(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.(2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden."
Artikel 12 Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 überprüfen und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Evaluierung einen Bericht vorlegen.
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 13 ändert mWv. 1. November 2024 TSG
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag am 1. August 2024 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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