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Artikel 6 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".
- b)
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
- „17.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 ...
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