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Artikel 2 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Passgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PassG offen

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist dort das Geschlecht nicht mit „weiblich" oder „männlich" angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X" bezeichnet. Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe „männlich" oder „weiblich" auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber

1.
über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und

2.
das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.

Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten Angabe des Geschlechts im Melderegister, welches auf „männlich" oder „weiblich" lautete. Bestand eine solche Angabe zu keinem Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich."

2.
§ 6 Absatz 2a wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 ...