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Artikel 4 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PStG offen

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

„§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag".

b)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Übergangsregelung".

2.
In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund des Transsexuellengesetzes" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.

3.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts" durch die Wörter „des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

4.
§ 45b wird wie folgt gefasst:

„§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

(2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend."

5.
Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen."

6.
Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen."

7.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62:

1.
eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag darf nur der betroffenen Person selbst erteilt werden,

2.
eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag darf nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden.

Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 13 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag bleibt unberührt."

8.
§ 73 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Erteilung von Personenstandsurkunden, einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sowie die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,".

9.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Übergangsregelung

Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1.
des Transsexuellengesetzes und

2.
des § 45b."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 4 MindAuslEhG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...