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Artikel 5 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „weder dem männlichen noch" durch das Wort „nicht" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind."
- 2.
- In § 46 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder nach § 45b des Gesetzes" durch die Wörter „des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.
- 3.
- Nach § 48 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Auf Verlangen der als „Mutter" oder „Vater" in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil" ersetzt."
- 4.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort „Transsexuellengesetzes" die Wörter „in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 ...
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