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Artikel 3 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 BMG offen

In § 51 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 63" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SBGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 SBGGEG Evaluierung
... Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 ...