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Änderung § 121 GNotKG vom 01.08.2022
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§ 121 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 121 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Text alte Fassung) § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | (Text neue Fassung)§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen |
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. | Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. |
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