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Änderung § 58 GNotKG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 GNotKG, alle Änderungen durch Artikel 174 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GNotKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 58 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 174 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für 1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, 2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, 3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie 4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. 2 Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz. 2 Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4 Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4 Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden. |
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