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Änderung § 14 JVKostG vom 01.04.2016
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§ 14 JVKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 14 JVKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Amtshandlungen auf Antrag | |
(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten. 2 Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2 Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt. |
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