Tools:
Update via:
Änderung § 14 JVKostG vom 01.04.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 JVKostG, alle Änderungen durch Artikel 5 VSBGEG am 1. April 2016 und Änderungshistorie des JVKostGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 JVKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 14 JVKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Amtshandlungen auf Antrag | |
(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten. 2 Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2 Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10826/al53923-0.htm