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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Gebühren und Auslagen



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.



 

Zitierungen von § 2 BGVGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGVGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BGVGebV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 23.07.2016)
... 1. August 2013 in Kraft. (2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. (3) Diese Verordnung tritt am 1. ...
Anlage BGVGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.08.2018)