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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund
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- des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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- des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen V. v. 14. August 2014 BGBl. I S. 1383 m.W.v. 21. August 2014
§ 4 Befreiung von Gebühren und Auslagen
Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.
§ 5 Übergangsregelung
Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013 bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 See-BGKostV mWv. 1. August 2018 BGVGebV Anlage, mWv. 1. Oktober 2021
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 23. Juli 2016
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Peter Ramsauer
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 5 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die für die Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku- mente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die Gebühr nach Nummer 5001 hinzu. | ||
I. Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit | ||
A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
0001 | Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 945 |
0002 | Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be- stätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 745 |
0003 | Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses | 175 |
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig- keitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
0101 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | 420 |
0102 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 190 |
0103 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 230 |
C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug- nisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs- sicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU- Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
0201 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst- stellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 945 |
0202 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel- mäßigen Besichtigungen | 745 |
D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher- heitsverordnung 1998 | ||
0301 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ- lich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 1.175 |
0302 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti- gungen | 1.005 |
E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions- schiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions- schiffsrichtlinie | ||
0401 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs- mäßig genutzte Sportboote | 140 |
0410 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe | 685 |
0411 | Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230 |
0412 | Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230 |
0413 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung | 115 |
F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits- verordnung 1998 | ||
0501 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst- stellung des Schiffes | 575 |
0502 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande- nen Schiffen | 405 |
0511 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes | 440 |
0512 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge | 305 |
G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | ||
0601 | Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses | 115 |
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord- nung 1998 | ||
0701 | Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr- lichen Besichtigung | 155 |
I. (aufgehoben) | ||
J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See | ||
0801 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits- oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten | 60 |
0802 | Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall | 175 |
0803 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen | 205 |
0804 | Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver- ordnung fällt | 75 bis 1.415 |
0805 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi- gungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio- nen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden | 75 bis 1.415 |
0806 | Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) | 285 |
0807 | Aufhebung der Festhaltung | 230 |
0808 | Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) | 285 |
0809 | Aufhebung des Anlaufverbots | 230 |
0810 | Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60 |
0811 | Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60 |
0812 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge- nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset- zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60 |
0813 | Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30 |
K. Schiffsbezogene Zulassungen | ||
0901 | Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher- heitsverordnung | 75 bis 1.415 |
0902 | Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße | 75 bis 1.415 |
0903 | Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken | 75 bis 1.415 |
L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS- Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | ||
1001 | Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali- ger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen | 800 |
1002 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen | 800 |
1003 | Erteilung eines vorläufigen DOC | 140 |
1011 | Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung | 390 |
1012 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung | 390 |
1013 | Erteilung eines vorläufigen SMC | 140 |
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver- schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs- schutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) | ||
A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank- schiffe von 150 BRZ/BRT und mehr | ||
2001 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr- lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 725 |
2002 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 485 |
B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr | ||
2101 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr- lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 495 |
2102 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 375 |
C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be- förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut | ||
2201 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen | 115 |
D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas- ser oder über ein Bewuchsschutzsystem | ||
2301 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst- stellung des Schiffes | 270 |
2302 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene Schiffe | 145 |
E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis | ||
2401 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini- gung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 490 |
2402 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini- gung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 375 |
2403 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In- dienststellung des Schiffes | 270 |
2404 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan- dene Schiffe | 145 |
2405 | Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der Luftverunreinigung | 210 |
F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver- schmutzung | ||
2501 | Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der - Ölverschmutzung - Luftverunreinigung - Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen- gut auf Schiffen - Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten | 60 |
2502 | Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung | 690 |
2550 | Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge | 75 bis 1.415 |
2551 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag | 75 bis 1.415 |
2552 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi- tel 17 des IBC-Codes auf Antrag | 75 bis 1.415 |
2553 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr- licher Chemikalien als Massengut | 75 bis 1.415 |
2554 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver- flüssigter Gase als Massengut | 75 bis 1.415 |
2555 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch- radioaktiven Abfällen (INF-Ladung) | 75 bis 1.415 |
2556 | Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern | 75 bis 1.415 |
2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL- Übereinkommens von 1973/78 | 115 |
2558 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60 |
2580 | Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. | 115 |
2590 | Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
2591 | Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver- fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
2600 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes | 745 |
2601 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe | 515 |
2602 | Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand- lung | 115 |
2603 | Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans | 115 |
2604 | Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
2605 | Erteilung der Inventarbescheini- gung nach Erstbesichtigung | 745 |
2606 | Erteilung der Inventarbescheini- gung nach Erneuerungsbesich- tigung | 515 |
2607 | Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung | 115 |
2608 | Erteilung der Recyclingfähig- keitsbescheinigung | 515 |
2609 | Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbeschei- nigung | 115 |
2610 | Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong | nach Zeitauf- wand |
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe | ||
A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin | ||
3001 | Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 3003 | 20 |
3002 | Vorausgegangene körperliche Untersuchung | 100 |
3003 | Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung | nach Zeitaufwand |
3004 | Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 |
3005 | Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 |
3006 | Registrierung als Schiffsarzt | 60 |
3007 | Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 1.230 |
3008 | Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits- untersuchungen | 290 |
B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge- setz (SeeArbG) | ||
3101 | Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses | 230 |
3102 | Erteilung eines Seearbeitszeugnisses | 460 |
3103 | Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) | 1.140 |
3104 | Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses | 460 |
3105 | Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste | 945 |
3106 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung | 60 |
3107 | Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG | 75 bis 1.415 |
3108 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden | 60 |
C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen | ||
3201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 60 |
IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung | ||
4001 | Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An- trag | nach Zeitaufwand |
4031 | Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden | nach Zeitaufwand |
V. Sonstiges | ||
5000 | Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag | nach Zeitaufwand |
5001 | Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente | nach Zeitaufwand |
5002 | Zulassung eines Sachverständigen für Traditionsschiffe | 1.000 |
Text in der Fassung des § 6 BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV) V. v. 18. Juli 2013 BGBl. I S. 2713; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. August 2018
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