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Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund

-
des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975):


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.




§ 2 Gebühren und Auslagen



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.


§ 3 Gebührenbemessung



(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.




§ 4 Befreiung von Gebühren und Auslagen



Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.


§ 5 Übergangsregelung



Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013 bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwenden.


§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 See-BGKostV mWv. 1. August 2018 BGVGebV Anlage, mWv. 1. Oktober 2021

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
 Führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die für die
Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku-
mente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die
Gebühr nach Nummer 5001 hinzu.
 
 I.
Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
 
 A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von
1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 
0001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich
der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen
945
0002Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be-
stätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen
745
0003Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses 175
 B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig-
keitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die
Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie
2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 
0101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 420
0102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 190
0103Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 230
 C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe
und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug-
nisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs-
sicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-
Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 
0201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst-
stellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen
945
0202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt
einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel-
mäßigen Besichtigungen
745
 D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher-
heitsverordnung 1998
 
0301Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ-
lich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen
1.175
0302Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti-
gungen
1.005
 E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions-
schiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions-
schiffsrichtlinie
 
0401Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs-
mäßig genutzte Sportboote
140
0410Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe 685
0411Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 230
0412Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 230
0413Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung 115
 F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des
Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für
Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits-
verordnung 1998
 
0501Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst-
stellung des Schiffes
575
0502Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande-
nen Schiffen
405
0511Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des
Schiffes
440
0512Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge
305
 G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und
der Schiffssicherheitsverordnung 1998
 
0601Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses 115
 H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von
1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord-
nung 1998
 
0701Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr-
lichen Besichtigung
155
 I. (aufgehoben) 
 J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See  
0801Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits-
oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten
60
0802Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall 175
0803Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen
Fahrt eingesetzt werden sollen
205
0804Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver-
ordnung fällt
75 bis 1.415
0805Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi-
gungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen
von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach
Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio-
nen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht
erfasst werden
75 bis 1.415
0806Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)
285
0807Aufhebung der Festhaltung 230
0808Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) 285
0809Aufhebung des Anlaufverbots 230
0810Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0811Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
60
0813Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30
 K. Schiffsbezogene Zulassungen  
0901Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher-
heitsverordnung
75 bis 1.415
0902Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für
Rettungsflöße
75 bis 1.415
0903Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote,
Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken
75 bis 1.415
 L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für
sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
 
1001Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali-
ger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen
Prüfungen
800
1002Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der
jährlichen Prüfungen
800
1003Erteilung eines vorläufigen DOC 140
1011Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)
nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung
390
1012Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung
390
1013Erteilung eines vorläufigen SMC 140

 II.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen
von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und
Sedimenten von Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong)
 
 A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank-
schiffe von 150 BRZ/BRT und mehr
 
2001Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen
725
2002Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen
485
 B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige
Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr
 
2101Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen
495
2102Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen
375
 C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be-
förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
 
2201Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen
115
 D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas-
ser oder über ein Bewuchsschutzsystem
 
2301Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst-
stellung des Schiffes
270
2302Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene
Schiffe
145
 E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der
Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis
 
2401Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen
490
2402Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen
und/oder regelmäßigen Besichtigungen
375
2403Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In-
dienststellung des Schiffes
270
2404Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan-
dene Schiffe
145
2405Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der
Luftverunreinigung
210
 F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung
 
2501Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der
- Ölverschmutzung
- Luftverunreinigung
- Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen-
gut auf Schiffen
- Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten
60
2502Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung 690
2550Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der
Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge
75 bis 1.415
2551Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach
Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in
Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag
75 bis 1.415
2552Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht
gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-
tel 17 des IBC-Codes auf Antrag
75 bis 1.415
2553Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut
75 bis 1.415
2554Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver-
flüssigter Gase als Massengut
75 bis 1.415
2555Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur
Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch-
radioaktiven Abfällen (INF-Ladung)
75 bis 1.415
2556Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für
Schiffe, die gefährliche Güter befördern
75 bis 1.415
2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens von 1973/78
115
2558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
2580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115
2590Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand
2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand
2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
vor Indienststellung des Schiffes
745
2601Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
für vorhandene Schiffe
515
2602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
lung
115
2603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans 115
2604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand

2605Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erstbesichtigung
745
2606Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erneuerungsbesich-
tigung
515
2607Verlängerung der Geltungsdauer
der Inventarbescheinigung
115
2608Erteilung der Recyclingfähig-
keitsbescheinigung
515
2609Verlängerung der Geltungsdauer
der Recyclingfähigkeitsbeschei-
nigung
115
2610Genehmigungen und Prüfungen
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013 und/oder nach
dem Übereinkommen von
Hongkong
nach
Zeitauf-
wand

 III.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
 
 A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin  
3001Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach
Nummer 3002 oder Nummer 3003
20
3002Vorausgegangene körperliche Untersuchung 100
3003Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung nach Zeitaufwand
3004Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3.200
3005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3.200
3006Registrierung als Schiffsarzt 60
3007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1.230
3008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen
290
 B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge-
setz (SeeArbG)
 
3101Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses 230
3102Erteilung eines Seearbeitszeugnisses 460
3103Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) 1.140
3104Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses 460
3105Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste 945
3106Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses
oder einer Seearbeitskonformitätserklärung
60
3107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach
§ 143 Absatz 1 SeeArbG
75 bis
1.415
3108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden
60
 C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
 
3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60

 IV.
Besichtigungen, Audits,
Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung
 
4001Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An-
trag
nach Zeitaufwand
4031Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die
nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden
nach Zeitaufwand

 V.
Sonstiges
 
5000Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie
deren Bescheinigung auf Antrag
nach Zeitaufwand
5001Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung
der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente
nach Zeitaufwand
5002Zulassung eines Sachverständigen für
Traditionsschiffe
1.000