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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Gebührenbemessung
(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen V. v. 14. August 2014 BGBl. I S. 1383 m.W.v. 21. August 2014
Frühere Fassungen von § 3 BGVGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2014 | Artikel 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen vom 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BGVGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGVGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGVGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 3 werden a) nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter ...
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