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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 1 Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen
§ 7 Wände, Decken, Fußböden
(1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(2) Außenwände und Wände der Laderäume, der Maschinenräume, der Vorratsräume, der Kühlräume und der Räume zum Trocknen von Wäsche (Trockenräume), der Küchen und der gemeinschaftlich genutzten Toiletten und Waschräume in Richtung der Schlafräume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt und wasser- und gasdicht sein. Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und der Toiletten, müssen verkleidet sein.
(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.
(4) Fußböden, Wände und Decken dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.
(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.
§ 8 Isolierung
Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung darf nicht zu Kondenswasserbildung führen. Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.
§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können, ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen sind widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen. Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.
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