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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Unterabschnitt 6 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 6 Sanitäre Einrichtungen

§ 20 Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen



(1) Auf Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder getrennte sanitäre Einrichtungen für Männer und Frauen vorzusehen.

(2) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein, es sei denn, dass ein solches Waschbecken bereits in einem eigenen Bad vorhanden ist.

(3) Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette. Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein. Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.

(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem Maschinenleitstand sowie für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in der Nähe ihrer Arbeitsplätze vorzusehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 oder mehr ist für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.

(6) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen ist auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Schiffsoffiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.

(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der Anzahl der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden sanitären Einrichtungen genehmigen.


§ 21 Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen



(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes und kaltes Trinkwasser vorhanden sein.

(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müssen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Ausnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.
die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins Freie verfügen,

2.
die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluss versehen sein,

3.
in Toiletten müssen

a)
ein Handwaschbecken sowie

b)
eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen

vorhanden sein; jede Toilette muss mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Wasserspülung oder einer anderen Spülung wie Luftspülung versehen und einzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und Toilettenpapier sind vom Reeder allen Besatzungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen,

4.
befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten, müssen sie zum Schutz der Privatsphäre durch Wände ausreichend voneinander abgeschirmt sein,

5.
die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt werden können und dass auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht entlang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.