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Änderung § 31 MessEG vom 15.06.2021
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§ 31 MessEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 31 MessEG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten | |
(1) 1 Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2 Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, | |
(Text alte Fassung) 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät), | (Text neue Fassung) 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät), |
3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird, | |
4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden. | 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden. |
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