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§ 12a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. 2Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. 3Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die

1.
der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen,

2.
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen,

3.
nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Bundes sind,

4.
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,

a)
die der Fehlerbereinigung dient oder

b)
die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und

5.
bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass

a)
sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder

b)
die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

1.
an den Daten

a)
kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder

b)
ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,

2.
die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden,

3.
es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden; die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder

4.
die Daten unter das Bankgeheimnis fallen.

(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden.

(4) 1Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. 2Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. 3Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sind abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrunde liegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. 4Der für die freiwillige Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.

(5) 1Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. 2Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.

(6) 1Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. 2Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.

(7) Die Behörden des Bundes sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:

1.
der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9,

2.
dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie

3.
bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten.

(8) Die Behörden des Bundes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

(9) 1Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koordinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. 2Der Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zentrale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten seiner oder ihrer Behörde hin. 3Die Möglichkeit der freiwilligen Benennung entsprechender Open-Data-Koordinatoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in den übrigen Behörden der Bundesverwaltung bleibt davon unberührt.

(10) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist.

(11) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten durch die Behörden der Bundesverwaltung als offene Daten. 2Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mögliche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie die Einführung eines Anspruchs auf die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(12) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Bundesministerien und den Beauftragten der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 12a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
aktuellvor 13.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EGovG Übergangsvorschriften (vom 23.07.2021)
...  § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor ... Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher ... dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung ... (2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. Erfordert die ... werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens ... dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 2 1. EGovGÄndG Evaluierung
... Evaluierung untersucht werden, 1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1 des E-Government-Gesetzes nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenabruf über ... öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, und 2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat, dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht zum Datenabruf über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung". b) Folgende ... „§ 19 Übergangsvorschriften". 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren ... 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung (1) Die ... 19 wird angefügt: „§ 19 Übergangsvorschriften (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. ... dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher ... dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die ... (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereit. Erfordert die ...

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst: „§ 12a Offene Daten des Bundes, ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst: „ § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". 2. In § 12 Absatz 1 ... durch das Wort „Datennutzungsgesetzes" ersetzt. 3. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie ... „Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit." b) ... „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens ... dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten ...