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Änderung § 2a EGovG vom 24.07.2024

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§ 2a EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 2a EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst bereitstellt. 2 Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden mitnutzen.

(2) Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:

1. Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,

2. Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie

3. Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungsdokumenten.


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