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Änderung § 6a EGovG vom 24.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 OZGÄndG am 24. Juli 2024 und Änderungshistorie des EGovGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 6a EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Elektronische Aktenführung | (Text neue Fassung)§ 6a Elektronische Aktenführung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 2 Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3 Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. |
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