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Änderung § 9a EGovG vom 24.07.2024

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§ 9a EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 9a EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzerkonto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal und das Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen Stellen zu bestimmen. 2 Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.

(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt Basisdienste bereit, um

1. eine elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Portalverbund anzubieten,

2. den elektronischen Identitätsnachweis über das Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,

3. Online-Antragsformulare für die elektronische Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, bereitzustellen und

4. für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg bereitzustellen, mit dem sie

a) Online-Antragsformulare empfangen und herunterladen können sowie

b) Bescheide, elektronische Dokumente und Informationen hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Antragstellers übermitteln können, wenn die antragstellende Person diesen Kommunikationskanal gewählt hat.



(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle zu bestimmen. 2 Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.

(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:

1. Ermöglichung einer elektronischen Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder im Portalverbund,

2. Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3. Bereitstellung von Online-Formularen für die Unterstützung bei der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, einschließlich der Erbringung erforderlicher Nachweise,

4. Bereitstellung eines sicheren Übermittlungswegs, über den Nutzer auch strukturierte Daten und elektronische Informationen, einschließlich erforderlicher Nachweise, zur Abwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, übermitteln können,

5. Ermöglichung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs
für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, mit dem sie

a) Online-Formulare empfangen und herunterladen können,

b) Bescheide, elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Nutzers übermitteln können und

c) elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten aus dem Nutzerkonto des Nutzers empfangen können und

6. Ermöglichung der Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren für
die Behörden des Bundes.

(heute geltende Fassung)