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Änderung § 16 EGovG vom 24.07.2024
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§ 16 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 16 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Text alte Fassung) § 16 Barrierefreiheit | (Text neue Fassung)§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit |
Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten. | 1 Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. 2 Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend. |
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