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Änderung § 16a EGovG vom 24.07.2024
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§ 16a EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 16a EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Open Source |
Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt. |
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