Änderung § 16a EGovG vom 24.07.2024

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§ 16a EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 16a EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
 

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(Text neue Fassung)

§ 16a Open Source


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Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

 



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